Steuern sparen durch Handwerkerleistungen

Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 25. April 2018****Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, sollten stets alle Rechnungen mit Bezug auf ihr Haus oder ihre Wohnung aufbewahren, denn sie können zahlreiche Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich bekanntlich das Finanzamt durch eine Steuerermäßigung an den Arbeitskosten und an den Fahrt- und Maschinenkosten „beteiligt“ – allerdings mit Einschränkungen.

„Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem kürzlich erschienenen Urteil vom 7. November 2017 klargestellt, dass weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus begünstigte Handwerksleistungen darstellen“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, die Putzarbeiten gehören zur Neubaumaßnahme, da es sich um eine Teilleistung des Werkvertrages zur Errichtung des Einfamilienhauses (des Klägers) gehandelt hat. Daher sei die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens ebenfalls keine begünstigte Handwerkerleistung, da diese Leistungen noch zur Errichtung des Haushalts des Klägers gedient haben.

Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, da die genaue Abgrenzung von Neubaumaßnahmen und begünstigten Maßnahmen eine Vielzahl von Bauherren betrifft. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 53/17.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de