Kanzlei HSK wies bei Strategie-Runde auf Fallstricke hin

Arbeitnehmer entleihen - aber richtig!

v.l: Dr. Michael Kühl, Michael Holz, Valesca Mayer, Rolf von Hohenhau

Worauf muss man beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern achten? Bei ihrer 5. Strategie-Runde für Arbeitgeber im März gab die Augsburger Kanzlei HSK hilfreiche Praxistipps und warnte vor Fallstricken, die nicht jedem bewusst sind. Insbesondere Entleihern drohen bei Nichtbeachtung Geldbußen und weitere unerwünschte Konsequenzen.

Auch wenn die Kosten für Leiharbeitnehmer zunächst höher sind als für eigenes Personal, so gibt es doch oft gute Gründe für deren Einsatz: etwa um Auftragsspitzen abzudecken, schnell Personal zu beschaffen, künftige Mitarbeiter zu erproben oder um Kündigungsschutz zu vermeiden. „Einige Regeln sollte man dabei beachten“, sagt Michael Holz, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In seinem Vortrag wies er auf die Fallstricke hin, die gerade für Entleiher gefährlich werden können.

Erlaubnis des Verleihers prüfen
Wer Arbeitskräfte verleihen will, braucht dazu die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, so steht es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG). Fehlt diese Erlaubnis, drohen Geldbußen nicht nur für Verleiher, sondern auch für Entleiher. Und: Das entleihende Unternehmer hat einen Stamm-Mitarbeiter mehr. Denn zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt bei fehlender Erlaubnis kraft Gesetzes ein reguläres Arbeitsverhältnis zustande. Michael Holz rät deshalb: „Nehmen Sie eine Kopie der Erlaubnis zu den Akten und prüfen Sie bei befristeter Erlaubnis rechtzeitig die Verlängerung!“

Prinzip der Offenlegung beachten
Die Tatsache, dass es sich beim Arbeitseinsatz um Arbeitnehmerüberlassung und keine andere Form des Fremdpersonaleinsatzes (z.B. Werkvertrag) handelt, muss vor Beginn der Überlassung offengelegt werden: im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag), im Arbeitsvertrag des Verleihers mit dem Arbeitnehmer sowie – auch wenn“s seltsam anmutet – vor jedem erneuten Einsatz des Leiharbeitnehmers. „Diese Regelung des AÜG, die seit 1.4.2017 in Kraft ist, wird oft missachtet“, berichtet Michael Holz. Das kann weitreichende Folgen haben: Auch hier drohen Geldbußen für Ver- und Entleiher; und auch hier kommt ggfs. ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande. Deshalb: „Lassen Sie sich Einsatzmitteilungen des Verleihers an den Leiharbeitnehmer immer zeigen und prüfen Sie die Offenlegung!“

Equal Pay und Equal Treatment
Nach dem Grundsatz der Gleichstellung müssen Leiharbeitnehmer gleich behandelt und entlohnt werden wie vergleichbare Arbeitnehmer der Stammbelegschaft. „Die Gleichbehandlung etwa bei der betrieblichen Altersversorgung oder beim Urlaub ist in der Praxis kaum möglich, insbesondere bei wechselnden Entleihern“, weiß Michael Holz. Und hinsichtlich Equal Pay gebe es zwei Ausnahmen, die praktisch immer greifen: Gemäß dem im AÜG geregelten „Befristeten Dispens“ gelten für die Entlohnung die Bedingungen eines Tarifvertrags für die Zeitarbeitsbranche, allerdings befristet auf neun Monate. Erst wenn die Überlassung länger dauert, greift zumindest beim Entgelt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Aber aufpassen: Vorüberlassungen des Leiharbeitnehmers durch andere Zeitarbeitsunternehmen zählen mit! Die zweite Ausnahme bilden Branchenzuschläge, wenn der Entleiher einer Branche angehört, für die ein entsprechender Tarifvertrag existiert. Die Leiharbeitnehmer können dann die im Tarifvertrag festgelegten Branchenzuschläge verlangen. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Entleiher gegenüber der Stammbelegschaft Tarifverträge anwendet oder nicht“, so der Arbeitsrechts-Experte.

Einsatzzeiten dokumentieren
Entleiher tun gut daran, den Neunmonatszeitraum genau im Auge zu behalten und die Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer selbst zu dokumentieren. Denn mittels „Nullung“ und „Hemmung“ kann Equal Pay vermieden bzw. hinausgezögert werden. Mit Nullung ist der Neubeginn des Neunmonatszeitraums gemeint. Er tritt bei einer Unterbrechung der Überlassung von mehr als drei Monaten ein. Die Hemmung hingegen bezeichnet Unterbrechungen, die kürzer sind als drei Monate und ein Tag: Der Neunmonatszeitraum kann entsprechend verlängert werden. Als Unterbrechung gilt hier jede Nichtarbeit, also auch Krankheit oder Urlaub.

Aufpassen müssen Entleiher auch bei der Gesamteinsatzdauer von Leiharbeitern: Höchstens 18 Monate dürfen sie im Unternehmen tätig sein, sonst drohen wiederum Geldbußen für Ver- und Entleiher und es kommt ein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Auch hier übrigens gelten die Prinzipien der Nullung bzw. Hemmung – mit einem Unterschied: Urlaub und Krankheit werden dabei nicht als Unterbrechung gewertet.

Wer einige Dinge beachtet, ist mit Leiharbeitnehmern auf der sicheren Seite: „Beim Einsatz von Fremdpersonal müssen Unternehmen immer aufpassen“, erklärt Michael Holz. „Aber die Arbeitnehmerüberlassung ist im Vergleich zu Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag die am wenigsten riskante Form, denn für sie existieren umfassende gesetzliche Regelungen.“

Zu ihren monatlichen Veranstaltungen der „Strategie-Runde für Arbeitgeber“ lädt die auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei HSK gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Bayern ein. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht geben praxisnahe Tipps und beantworten Fragen. Über die nächsten Themen und Termine können sich Interessierte auf der Website unter www.hsk-arbeitsrecht.de informieren und anmelden.
www.hsk-arbeitsrecht.de

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