Bei der Antragstellung von Berufsunfähigkeitsversicherungen werden oft Fehler gemacht. Im Schadenfall können diese Fehler negative Auswirkungen auf die Leistung nach sich ziehen. Lesen Sie hier, wie die Zusammenhänge und Abläufe einer Antragstellung sind und wie Fehler vermieden werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung richtig beantragen!

Damit ein Berufsunfähigkeitsvertrag geschlossen- und Leistungen beansprucht werden können, muss zunächst ein Antrag auf Versicherungsschutz bei einem Versicherer gestellt werden.
An einem Antrag können mehrere Personen beteiligt sein:

Der Antragsteller – stellt den Antrag und wird bei Zustandekommen des Vertrages zum Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer (VN) – hat alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, also hat er u.a. das Recht die Leistung aus diesem Berufsunfähigkeitsvertrag zu erhalten, oder zu bestimmen wer Sie erhalten soll. Aber er hat auch die Pflicht die Beiträge zu bezahlen. Die versicherte Person – kann der Versicherungsnehmer sein. Es kann aber auch eine andere Person sein. Der Beitragszahler – kann ebenfalls eine andere Person sein. Die Verpflichtung dazu hat aber nur der Versicherungsnehmer. Der Bezugsberechtigte (Leistungsempfänger) – kann wie schon beschrieben der Versicherungsnehmer sein, aber auch eine andere Person. Der Versicherungsnehmer kann diese Person bestimmen.

Beispiel: Ein Vater (Antragsteller, später Versicherungsnehmer) stellt für seinen Sohn (Versicherte Person/Risiko) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung, weil der Sohn noch minderjährig ist.

Tritt der Berufsunfähigkeitsfall ein, wäre der Vater für die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bezugsberechtigt, oder er hat z.B. seinen Sohn als Bezugsberechtigten für die Leistung eintragen lassen. Dann bekommt der Sohn die Versicherungsleistung, also die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente.
Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht für die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jeder Zeit ändern, wenn er nicht ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ vereinbart hat. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des „unwiderruflich Bezugsberechtigten“ geändert werden.

Die Oma übernimmt für ihren Enkel die Beiträge (Beitragszahler) für die Berufsunfähigkeitsversicherung, solange er noch in der Ausbildung ist. Will die Oma die Beiträge nicht mehr bezahlen, ist der Vater als VN dazu verpflichtet. Wird der Sohn volljährig, kann er mit Zustimmung seines Vaters die Eigenschaft des VN mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.

Die Gesundheitsfragen im Antrag und die Schweigepflichtentbindung:

Wenn man eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen möchte, müssen die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen beantworten werden. (Dies gilt natürlich für alle biometrischen Risiken, also auch für Kranken- Lebens-, Erwerbsunfähigkeits-, Dread Disease-, oder Pflegeversicherungen).

Elementar wichtig: Die Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.

Der Versicherer schätzt das zu versichernde Risiko anhand der Angaben im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein.
Reichen die Angaben im Antrag zur Risikoeinschätzung nicht aus, können weitere Informationen zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person eingeholt werden.
Dies kann ein Fragebogen an die versicherte Person sein, oder ein Krankenhausentlassungs-, oder ein Arztbericht mit dem aktuellem Gesundheitszustand.
Fordert der Versicherer diese Unterlagen selbst bei einem Bahandler (Arzt, Heilpraktiker, Therapeut usw.) an, muss vorher einer Entbindung des Behandlers von der Schweigepflicht schriftlich zugestimmt werden.

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Entweder eine pauschale Entbindung der Schweigepflicht für alle Behandler.
2. oder es wird vereinbart, dass vor jeder einzelnen Anfrage, die schriftliche Zustimmung der zu versichernden Person eingeholt werden muss.

Zu empfehlen ist die 2. Variante. Eine pauschale Entbindung der Schweigepflicht ist aus Datenschutzrechtlicher Sicht als bedenklich einzuschätzen und hat aus meiner Praxiserfahrung schon zu Problemen geführt, die man mit der einzelfallbezogenen entbindung der Schweigepflicht nicht gehabt hätte.

Zustandekommen des Vertrages und Beginn:

Ist die Antragsprüfung der Berufsunfähigkeitsversicherung beendet (der Versicherer hat maximal 6 Wochen Zeit dazu), bekommt der Antragsteller als Antwort auf seinen Antrag entweder:

– Die Bestätigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes in Form der Police wie beantragt,
– oder ein Angebot über die vom Antrag abweichende Vereinbarung, die der Antragsteller annehmen oder ablehnen kann.

Diese Abweichungen können Ausschlüsse bestehender Krankheiten aus dem Versicherungsschutz sein (sogenannte Leistungsausschlüsse). Es können auch Beitragszuschläge sein, die für ein bestehendes Risiko erhoben werden. Damit wird die bestehende Erkrankung in den Versicherungsschutz aufgenommen (Leistungseinschluss).

Zum Verständnis:
Würde ein Versicherer in einen Tarif der Berufsunfähigkeitsversicherung, alle Risiken ohne Leistungsausschlüsse, Beitragszuschläge oder Antragsablehnungen annehmen, würden zwangsläufig die Leistungen die der Tarif ausbezahlen müsste deutlich ansteigen. Dadurch würden die Beiträge aller Versicherten in diesem Tarif deutlich teurer werden. In diesem Zusammenhang hat der Versicherer das Gleichstellungsprinzip seiner versicherten Mitglieder zu beachten.

Wird die Police ausgestellt (ob mit oder ohne Abweichungen) ist der Vertrag zustande gekommen.

Der Versicherungsschutz, beginnt zu dem in der Police genannten Zeitpunkt, aber nicht vor Bezahlung des Erstbeitrages.

Erläuterungen:

Warum ist die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung so wichtig?

Ein Beispiel:
Sollte der Versicherungsfall eintreten und der Grund der Berufsunfähigkeit z.B. eine Krankheit sein, die vor Antragstellung schon bestand, dem Antragsteller bekannt war, er sie aber im Antrag nicht angegeben hat, ist der Versicherer von der Leistung frei. Der Versicherer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Begründung für das Beispiel:
Weil dem Versicherer das bestehende Risiko bei Antragstellung nicht mitgeteilt wurde, hatte er (auch im Interesse seiner Versicherten) keine Chance das Risiko richtig zu erfassen und richtig zu bewerten. Die Leistungswahrscheinlichkeit konnte nicht vollständig erfasst werden.

Der Antragsteller hat im Antrag wichtige Angaben nicht gemacht. Man spricht dabei von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Empfehlenswert ist deshalb, die Angaben im Antrag sehr sorgfältig auszufüllen und z.B. bei seinem Hausarzt, alle gestellten Krankheitsdiagnosen abzufragen um keine Angaben zu vergessen. Die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist Sinn und Zweck.

Verfasser des Berichtes: Michael Ade
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