Mit Urteil vom 11.11.2011 (nicht rechtskräftig, Az.: 408 HKO 20/11) hat das Landgericht Hamburg zu ?Gunsten der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. entschieden. Die ATLANTICLUX Lebensversicherung ?S.A. hatte die CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH auf Unterlassung verklagt, da die CARPEDIEM ?GmbH – nach Ansicht des LG Hamburg zu Unrecht – nachfolgende Behauptungen aufgestellt hatte:?

?im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen sei “die Rückzahlung der vollen ?Beitragsaufwendungen … durchaus realistisch” und/oder “zzgl. Zins/Zinseszins nahezu sicher”.?
“Sie haben oder hatten eine Police – beispielsweise der ATLANTICLUX – dann können Sie sich ggf. ?alle Beiträge zzgl. Zins und Zinseszins zurückholen.”
in Bezug auf die Nettopolicen der ATLANTICLUX seien “jede dieser Gebührenvereinbarung rechtlich ?nicht statthaft”.?
in Bezug auf die Versicherungsverträge der ATLANTICLUX würden “keine Verluste bei ?Vertragskündigungen oder bereits gekündigten Verträgen” entstehen. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage der ATLANTICLUX im vollen Umfang stattgegeben. ?Anders als von CARPEDIEM behauptet, bleibt Versicherungsnehmern nach Ablauf der Widerrufsfrist nur das ?gesetzliche Kündigungsrecht, da ein Anfechtungsrecht für die Versicherungsnehmer von CARPEDIEM ?GmbH nicht dargelegt werden konnte. Das Gericht stufte die Aussagen der CARPEDIEM GmbH als ??”massive Täuschung von Versicherungsnehmern” und als “irreführend” ein.