Das derzeitige Berufsleben verlangt von den Arbeitnehmern immer mehr Mobilität, so dass berufsbedingte Reisetätigkeit oder der Einsatz an mehreren Tätigkeitsstätten an der Tagesordnung ist. Bislang kann ein Arbeitnehmer für Dienstreisen eine Verpflegungspauschale in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro steuerlich geltend machen, je nach Dauer der Auswärtstätigkeit. Fahrten zwischenArtikel lesen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: – Arbeitnehmer, die auf einen anderen Arbeitgeber – z.B. ein Tochterunternehmen – ausgelagert werden, aber den bisherigen Arbeitsplatz beibehalten, sind grundsätzlich auswärts tätig. – Das gilt aber regelmäßig nicht für ehemalige Postbeamte, die ihren Status als Bundesbeamte behalten konnten. Die Aufwendungen eines ArbeitnehmersArtikel lesen