Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.07.2012 (X R 41/11) können diese Aufwendungen nicht als Sonderausgaben angesetzt werden. Denn hierzu zählen nur solche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen. Das ist zum Beispiel bei den Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung der Fall, jedoch nicht bei derArtikel lesen