Mit seinem Urteil vom 19.01.2012 setzt sich das Hessische Finanzgericht in eine Linie mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Münster und Düsseldorf. Es bestimmt, dass Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto keinen Zufluss von Arbeitslohn dar-stellen.

Der Senat ließ auch hier wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Diese wurde von dem beklagten Finanzamt Kassel zwischenzeitlich termingerecht eingereicht.
Jetzt bleibt es abzuwarten, wie die Münchener BFH Richter entscheiden.
Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts stellt schwerpunktmäßig auf die bisherigen Entscheidungen des BFH zum Zufluss von Arbeitslohn ab. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus der Stellung des Klägers lohnsteuerlich nichts anderes. Der GGF erzielt unabhängig von der arbeits- oder sozialrechtlichen Einordnung als beherrschender GGF Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne von § 19 EStG. Dessen Zufluss richtet sich nach § 11 EStG. Im Arbeitsvertrag des GGF waren alle wesentlichen Vergütungspunkte geregelt, wobei die fehlende Regelung zur Arbeitszeit nicht ungewöhnlich ist und somit nicht ins Gewicht fällt.
Zudem wird das Wertguthabenkonto nicht mit Arbeitszeitguthaben befüllt, sondern durch Arbeitsentgelte aufgebaut. Zwischen GmbH (Arbeitgeber) und GGF bestand eine klare, im Vorhinein abgefasste zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto, die zudem mit einer Wertsicherungsklausel versehen war, bei der der GGF auch nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitwertkonto zu tragen hatte. Die Verwendung der Wertguthaben ist beschränkt auf die Verkürzung der Lebensarbeitszeit, die Inanspruchnahme eines Sabatticals oder Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung. Eine anderweitige Verwendung ist nur bei einer existenzbedrohender Notlage möglich ist. Der Senat erkennt auch an, dass die Wertkonten – Vereinbarung damit genau den Vorgaben des BMF – Schreibens (17.06.2009) entspricht und folgt nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, der Arbeitgeber habe keine Eigeninteressen bei der Führung des Zeitwertkontos und aus diesem Grund sei bereits eine Verfügung über Lohn eingetreten.
Über die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung sei nicht zu befinden, da sie vom Finanzamt nicht vorgetragen wurde.
Die Finanzverwaltung unterstellt grundsätzlich, dass bei Organen und insbesondere (beherrschenden) Gesellschafter Geschäftsführern allein die Steuerspareffekte im Vordergrund stehen würden (Reg.Dir. Harder-Buschner, Neue Wirtschaftsbriefe NWB – 2009, 2137).
Das allerdings gerade Organe eine erheblich höhere Arbeitsbelastung haben und dadurch auch einen früheren Übergang in den Ruhestand haben wollen / müssen, wird ignoriert.
Dass es sich darüber hinaus um eine echte Diskriminierung des Personenkreises handelt dürfte unstreitig sein, auch wenn der Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung von Flexi II dies bestreitet.
„Die Entscheidung war abzusehen. Sie entspricht den Vorgaben des BFH aus früheren Entscheidungen zur Frage des Lohnzuflusses“, so Prof. Dr. Dietmar Wellisch von der Universität Hamburg. Die Verwaltungsanweisung aus 2009 hat dazu geführt, dass fast alle Organe ihre Zeitwertkontenregelungen aufgelöst oder einige wenige in eine betriebliche Altersversorgung überführt haben.
Die Bundesregierung muss endlich dafür Sorge tragen, dass es im Steuerrecht für Organe zur Führung von Wertkontensystemen vernünftige und verständliche Regelungen gibt. Der Träger der deutschen Wirtschaft, der Mittelstand nämlich, muss Rahmenbedingungen vorfinden, die die Leistungen der heutigen und zukünftigen Unternehmergenerationen würdigen.
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