Durch Urteil vom 17.02.2012 hat das OLG Frankfurt am Main eine für Kapitalanleger wichtige Entscheidung getroffen. Im Rechtsstreit einer Verbraucherschutzorganisation gegen eine Rechtsschutzversicherung hat das Gericht festgestellt, die Rechtsschutzversicherung dürfe eine Klausel nicht mehr verwenden, nach welcher Rechtsschutz in Kapitalanlagesachen nicht besteht „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“

Konkretisiert wurde diese Gummi-Norm lediglich dahingehend, dass Abschreibungsgesellschaften und Immobilienfonds als Beispiel genannt waren. Eine Vielzahl von Versicherungen beruft sich aktuell auf diesen derart schwammigen Risikoausschluss. Das dürfte nunmehr nicht länger erfolgreich sein, auch wenn das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Streitigkeiten im Bereich von Kapitalanlagemodellen sind teuer. Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass eine Vielzahl von Versicherungen versucht, unter Berufung auf absurdeste Begründungen die Kostenübernahme für ihre Versicherten zu verweigern. So wurde zum Beispiel darauf verwiesen, dass der sogenannte Baurisikoausschluss hier greift. Dies wurde von dem Bundesgerichtshof zumindest für ältere Versicherungsbedingungen bis 1993 für unwirksam erachtet. Einige Versicherungen berufen sich gerade im Bereich atypisch
stiller Beteiligungen darauf, dass der Risikoausschluss „Recht der Handelsgesellschaften“ anwendbar ist. Auch das ist von der Rechtsprechung bereits mehrfach für unwirksam beurteilt wurden.

Seit Neuestem haben die Versicherungen einen Ausschlusstatbestand in ihren Vertragsbedingungen, nach welchem unter anderem kein Kostenschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren und Effekten erteilt werden kann und auch kein Kostenschutz für Kapitalanlagemodelle, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind. Bezüglich der Anschaffung von
Effekten hat das OLG München bereits festgestellt, dass der Begriff zu unbestimmt ist, um hier wirksam einen Ausschluss vorzunehmen (Urteil vom 22.09.2011 – 29 U 589/11). Das OLG München hat wegen dieser Unbestimmtheit die gesamte Klausel für unwirksam erklärt,
welche neben dem Effektenausschluss auch den Ausschluss der Prospekthaftung enthält.

Nicht ganz so weitgehend ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 17.02.2012 – 7 U 102/11). Das OLG beanstandet nicht den Risikoausschluss „Effekten“, wohl aber den der „Grundsätze der Prospekthaftung“. Der Begriff sei bereits an sich
so schillernd, dass der normale Versicherungsnehmer überhaupt nicht weiß, was er darunter zu verstehen habe. Hinzu kommt natürlich, dass in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaften nicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geltend gemacht werden, sondern gerade weil der Prospekt nicht überreicht wurde oder aber ein möglicher Haustürwiderruf erklärt werden soll. Sich dann auf
den Prospekthaftungsausschluss zu berufen, erscheint zu weitgehend.

„Das Urteil ist für die tägliche Arbeit des Kapitalanlagerechtlers wichtig: mehr und mehr Versicherungen haben versucht, sich auf den uferlos weiten Ausschlusstatbestand der Prospekthaftung zu berufen und den Versicherten ihre Rechte verwehrt“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der ankündigt, mit seinen Mandanten auch die
Versicherungsgesellschaften bei Weigerung verklagen zu wollen.

Anlegern wird daher geraten, bereits den Versicherungsschutz bei Kapitalanlagefragen durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen und sich nicht von den Versicherungsgesellschaften ins Bockshorn jagen zu lassen.

FAZIT: Bereits bei der Deckungsanfrage bei der Versicherung empfiehlt sich die Beauftragung des Anwalts.

Röhlke Rechtsanwälte
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Rechtsgebiete
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden.

Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.