Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder den der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 (1) AO) verwirklicht haben, die Chance straf- oder bußgeldfrei auszugehen. Steffen Kiegler, LL.B. Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§Artikel lesen